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E-Government Schweiz
Steuerungsausschuss
Der Steuerungsausschuss trägt die Verantwortung für die koordinierte Umsetzung der E‑Government‑Strategie Schweiz. Der Steuerungsausschuss besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, nämlich je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes, der Kantone und der Städte bzw. Gemeinden. Den Vorsitz des Steuerungsausschusses hat der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD).
Mitglieder:
- Bundesrat Hans-Rudolf Merz, Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Vorsitz
- Bundespräsidentin Doris Leuthard, Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
- Bundeskanzlerin Corina Casanova, Bundeskanzlei (BK)
- Staatsrat François Marthaler, Kanton Waadt
- Regierungsrat Marcel Schwerzmann, Kanton Luzern
- Staatsschreiber Rainer Gonzenbach, Kanton Thurgau
- Grossrat Peter Bernasconi, Vorstandsmitglied Schweizerischer Gemeindeverband
- Gemeindepräsident Roland Kuttruff, GemeindeTobel-Tägerschen, TG
- Stadtpräsident Ernst Wohlwend, Stadt Winterthur, ZH
des Ausschusses teil.
Aufgaben:
Der Steuerungsausschuss hat gemäss Art. 7 der Rahmenvereinbarung namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Er definiert und aktualisiert den Katalog priorisierter Vorhaben (Leistungen und Voraussetzungen).
- Er bestimmt federführende Organisationen für die Umsetzung der priorisierten Vorhaben und unterstützt sie nötigenfalls bei der Erarbeitung von Sondervereinbarungen gemäss Artikel 17.
- Er nimmt Kenntnis von den ihm durch die federführenden Organisationen unterbreiteten Sondervereinbarungen.
- Er steuert und überwacht die Umsetzung der Strategie, namentlich auch die Rechtsetzung gemäss Artikel 6, beschliesst über die aktualisierten Planungs- und Umsetzungsinstrumente und überprüft periodisch die Fortschritte der Umsetzung.
- Er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien und setzt sich für eine gütliche Einigung ein.
- Er informiert den Bundesrat, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), den Städteverband, den Gemeindeverband und weitere interessierte Stellen über seine Beschlüsse.
- Er bestimmt die Mitglieder des Expertenrates gemäss Artikel 11.

